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Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Hinweise, Vertrags- und Geschäftsbedingungen

(Metallbau Huber GmbH & Co. KG – Stand Oktober 2025 / Gültig ab 2017)

 1. Allgemeine Vertrags- und Angebotsbedingungen

  • Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen wie Verkäufe, Werkslieferverträge sowie Leistungsverzeichnisse der Metallbau Huber GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unverbindlich

  • Angebote und Zweitangebote

Unsere Angebote werden mit größter Sorgfalt und unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand erstellt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir uns vorbehalten, für eine zweite Anfahrt oder ein weiteres Angebot zum selben Bauvorhaben eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben. Diese Gebühr wird im Falle einer Auftragserteilung mit der (Schluss-)Rechnung verrechnet.

  • Vertragsschluss, Unterlagen, Eigentumsvorbehalt

Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Kostenvoranschläge und sämtliche Unterlagen wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind im Falle der Nichtbestellung unaufgefordert zurückzugeben. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung. Maß- und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) oder ungenauen / mündlichen Angaben ergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmenlogo oder Kennzeichen anzubringen und ausgeführte Arbeiten zu fotografieren und für Werbezwecke zu verwenden. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf weiterveräußerte Waren und Forderungen.

Auch nach Verarbeitung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.

2. Zeichnungen, Pläne und Unterlagen

Alle Zeichnungen, Pläne und Unterlagen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Im Falle des Missbrauchs werden die Kosten für die Erstellung der Unterlagen dem Empfänger in Rechnung gestellt.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten (Grundsatz)

Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wenn Leistungen nicht mit Transport und Montage angeboten sind, gelten die Preise ab Werkstatt, ohne Verpackung. Feste Preise sind nur gültig, wenn ausdrücklich vereinbart. Ansonsten gilt der Preis am Tag der Lieferung. Änderungen der Löhne oder Materialpreise bis zur Erfüllung des Auftrags berechtigen zur Preisanpassung. Zusätzliche Kosten für Nacht-, Wochenend- oder Sonderarbeiten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilaufträge können mit einem Mehrpreis berechnet werden. Transport-, Roll-, Lagerkosten oder ähnliche Auslagen werden zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zahlungsplan:– 1/3 bei Auftragserteilung – 1/3 bei Montagebereitschaft – 1/3 innerhalb 10 Tagen nach Rechnung. Abschlagszahlungen innerhalb 18 Tagen ohne Abzug. Rechnungen sind auch dann fällig, wenn Nacharbeiten erforderlich sind oder wenn sich die Fertigstellung aus Gründen des Auftraggebers verzögert. Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen mindestens in Höhe der Kreditzinsen des Auftragnehmers. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zulasten des Käufers. Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung können Restschulden sofort fällig gestellt und Sicherheiten verlangt werden. Storniert der Auftraggeber ohne rechtlichen Grund, kann der Auftragnehmer bis zu 20 % der Auftragssumme als Entschädigung verlangen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

4. Rücktritt und Stornierung

Der Auftraggeber kann nur nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten. Bei Stornierungen ohne rechtlichen Grund kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.

5. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

Lieferung erfolgt ab Werkstatt stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei frachtfreier Lieferung oder Aufstellung geht die Gefahr mit Absendung auf den Besteller über. Bei Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe über. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn schriftlich vereinbart. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder Lieferschwierigkeiten verlängern die Fristen angemessen oder berechtigen zum Rücktritt. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

6. Montage-, Bau- und Ausführungsbestimmungen

  • Statik und behördliche Nachweise

Die Erstellung der erforderlichen statischen Nachweise für die Montage von Systembauteilen am Gebäude sowie die Koordinierung der behördlich verlangten Prüfung dieser Nachweise erfolgt durch den Bauherrn. Die Beauftragung und Honorierung eines Prüfstatikers liegt in dessen Verantwortung.
Auf Wunsch benennen wir gerne einen zugelassenen Prüfingenieur. Bei noch nicht vorliegenden statischen Berechnungen behalten wir uns Ausführungsänderungen und entsprechende Preisanpassungen vor. Aufgrund noch nicht erstellter statischer Berechnungen kann es zu Ausführungsänderungen und Preisanpassungen kommen. Sollten Änderungen im Bauwerk oder unvorhergesehene Substanzen neue Berechnungen erfordern, werden die Kosten weiterberechnet.

  • Montagevoraussetzungen

Der Einsatzort muss frei zugänglich und begehbar sein. Aufwendige Abdeckleistungen (z. B. bei hellen Fliesen, Gläsern oder empfindlichen Baustoffen) werden nach Aufwand berechnet. Angaben über eventuell vorhandene Installationsleitungen (Elektro, Wasser u. ä.) sind uns vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen infolge nicht bekannter Leitungen übernehmen wir keine Haftung. Aufgrund der aktuellen Auftragslage und der damit verbundenen sehr hohen Auslastung können wir leider keine verbindliche Aussage hinsichtlich eines Ausführungstermins treffen. Bitte sehen Sie von Nachfragen diesbezüglich ab. Zur Klärung der Details kommen wir nach der Auftragserteilung proaktiv auf Sie zu. Zudem bitten wir Sie, den vereinbarten Montagetermin einzuhalten bzw. dass eine verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person zur Annahme von Lieferungen bzw. der Montagearbeiten vor Ort verfügbar ist. Die Prüfung muss sofort erfolgen. Später folgende Reklamationen können nicht anerkannt werden. Folgekosten, die auf unterlassene Wareneingangs- bzw. Abnahmekontrolle Ihrerseits zurückzuführen sind, können von uns nicht übernommen werden. Montagen erfolgen, sobald ungehindertes Arbeiten möglich ist. Der Auftraggeber stellt Gerüste, Anschlüsse (Strom, Wasser) sowie sonstige Vorbereitungen bereit. Stemmarbeiten oder Schließen von Öffnungen sind bauseits ohne Berechnung zu leisten. Feuerverzinkte Konstruktionen dürfen zur Montage an verdeckten Stellen verschweißt werden (Schweißstellen mit Zinkfarbe zu streichen). Kosten infolge ungenügender bauseitiger Vorbereitungen trägt der Auftraggeber. Eingebaute Arbeiten sind vom Bauherrn zu schützen; hierfür wird keine Haftung übernommen.

  • Türeinbau / Anschlussarbeiten

Sichtbare Übergänge zwischen neuem und bestehendem Putz sind technisch unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Maler-, Bodenbelags- und größere Putzarbeiten sind bauseits zu erbringen.
Sollte das Mauerwerk nachgeben und dadurch ein Mehraufwand entstehen, wird dieser gesondert nach Nachweis berechnet. Angaben über Installationsleitungen im Bereich der Montageflächen müssen vorliegen; ansonsten keine Haftung für Beschädigungen.

  • Weitere bauseitige Arbeiten

Maurer-, Maler-, Spengler-, Steinmetz-, Elektro-, Putz-, Asphaltier- und Pflasterarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, bauseits auszuführen. Für Abplatzungen oder Risse, die beim Bohren in brüchiges Mauerwerk oder durch Bodenbeläge entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Auch für Bodenbelag- oder Anstricharbeiten wird keine Haftung übernommen. Sämtliche Arbeiten an elektrischen / elektronischen Bauteilen sowie Deinstallationen, auch das Anbringen von stromführenden Leitern jeglicher Art, sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen, sofern im Angebot nicht anders formuliert.

7. Lieferzeit und Ausführung

Lieferzeit: individuell nach vollständiger Klärung aller technischen Details und unter dem üblichen Vorbehalt. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Beschaffungsmarkt kann es zu Verzögerungen und Preisänderungen kommen. Wir behalten uns vor, unvorhersehbare Mehrkosten aufgrund von Rohstoffpreissteigerungen anteilig weiterzugeben. Verbindliche Ausführungstermine können aufgrund der hohen Auslastung nicht zugesichert werden.
Nach Auftragseingang kontaktieren wir Sie zur Terminabstimmung. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Lieferschwierigkeiten verlängern die Fristen angemessen oder berechtigen zum Rücktritt.
Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Liefertermine gelten ab Bestätigung des Auftrags oder Genehmigung von Zeichnungen. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit; Kosten trägt der Auftraggeber. Geringfügige Überschreitungen berechtigen nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz. Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und können zum Rücktritt berechtigen. Die dadurch entstandenen Unkosten gehen in jedem Falle zulasten des Auftraggebers. Geringfügige Überschreitungen der Liefertermine berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt beziehungsweise zum Schadensersatz. Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Unterlieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, und die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist, und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzugsstrafen, Schadensersatzansprüche, Annullierung von Aufträgen wegen verzögerter Lieferung lehnen wir ab. 

8. Material- und Produktinformationen

  • Verglasung aus VSG

Verbundsicherheitsgläser (VSG) aus teilvorgespannten Gläsern (TVG) dürfen nach DIN EN ISO 12453-5 / 1998 nicht nachträglich bearbeitet werden. Kantenversatz, Folienüberstände, Blasen im Randbereich oder Farbunterschiede sind produktionsbedingt und kein Reklamationsgrund.
Farbabweichungen bei Nachbestellungen können auftreten, da Glas ein Naturprodukt ist und chargenweise gefertigt wird. Wir sind stets bemüht, die zu verbauenden Gläser eines Kunden aus der gleichen Produktcharge zu beziehen, können dies aber nicht immer garantieren. Daher kann es bei nachträglicher Bestellung oder Austausch einzelner Gläser zu unterschiedlichen Farbnuancen kommen, was keinen Reklamationsgrund darstellt.

  • Edelstahl

Verwendete Materialgüte: 1.4301 (A2). Kontakt mit salz- oder chloridhaltigen Lösungen kann Korrosion verursachen. Eine regelmäßige Pflege ist erforderlich. Sichtbare Schweißnähte sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Bitte informieren Sie sich vor der Reinigung Ihres Produktes aus Edelstahl, welche Reinigungsmittel verwendet werden dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage: https://metallbauhuber.info/kontakt/pflegetipps5/. Für Schäden infolge von Missachtung dieser Reinigungs- und Pflegehinweise und bei unsachgemäßem Einsatz des Produktes übernehmen wir keine Gewährleistung.

  • Feuerverzinkung

Sämtliche Stahlteile werden wie im Angebot vermerkt feuerverzinkt. Farb- und Strukturunterschiede, Zinkerhöhungen an Schweißnähten oder Korrosionsprodukte (Zinkoxid) sind technisch bedingt und kein Reklamationsgrund. Größe und Lage von Verzinkungsöffnungen sind nicht wählbar.

  • Pulverbeschichtung / Lackierung / Beschichtung

Pulverbeschichtungen werden nach RAL-Norm RG 631 bei 180 °C ausgeführt. Anforderungen wie Lebensmittelechtheit und Kindersicherheit nach DIN EN 71/3 werden erfüllt. Bei verzinkten Stahlteilen können Ausgasungen auftreten, die sich in kleinen Blasen oder Kratern zeigen und technisch nicht vollständig vermeidbar sind.

  • Eloxierte Oberflächen

Farbunterschiede bei eloxierten Oberflächen sind produktionsbedingt und technisch unvermeidbar; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.

  • Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL)

Bei der Produktion oder Montage kann es zu Ausfällen durch Produktionsfehler, Maschinenausfall oder Wettereinflüsse kommen. Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen.
Folgekosten aus solchen Verzögerungen werden ausgeschlossen.

  • Glasscheiben

Für Glasbruch, Produktionsfehler oder Lieferverzögerungen gelten dieselben Bedingungen wie unter Punkt 8.6. Lieferfristen verlängern sich entsprechend; Folgekosten werden ausgeschlossen.

9. Wartung und Pflege

  • Torantriebe

Da Toranlagen im Außenbereich der Witterung ausgesetzt sind, empfehlen wir eine jährliche Wartung einschließlich Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.

  • Pflege von Edelstahlprodukten

Bitte beachten Sie die auf unserer Homepage veröffentlichten Pflegehinweise unter:
https://metallbauhuber.info/kontakt/pflegetipps5/. Für Schäden durch unsachgemäße Reinigung oder Vernachlässigung übernehmen wir keine Haftung.

10. Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen

Zur Gewährleistung der Gesundheit unserer Mitarbeiter berechnen wir bei übermäßiger Kontaminierung (z. B. durch Vogelkot) einen Aufschlag für Schutzkleidung (Ganzkörperanzüge, Masken). Die Höhe richtet sich nach Mitarbeiteranzahl und Einsatzdauer. Bei erheblichem Reinigungsaufwand wird ein zusätzlicher Aufschlag nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

11. Baustellen- und Zugangsbedingungen

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Montagebereich frei zugänglich ist.
Bei Arbeiten im Stadtgebiet ist ein geeigneter Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Baustelle bereitzustellen. Fehlende Parkmöglichkeiten können zur Ablehnung des Auftrags führen.
Etwaige Strafzettel aufgrund nicht verfügbarer Parkplätze werden an den Auftraggeber weiterbelastet.
Bei eingeschränktem Zugang (z. B. über Wohnungen) berechnen wir pro betroffene Wohneinheit einen Zuschlag von 120,00 EUR zzgl. MwSt.

12. Klettereffekt (Geländer)

Bei Geländern mit waagrechter oder dem Treppenlauf paralleler Füllung besteht ein Klettereffekt.
Solche Ausführungen entsprechen nicht der DIN 18065 und bedürfen einer schriftlichen Freistellung des Auftragnehmers von Seiten des Auftraggebers sowie bauseitigen Genehmigung durch das zuständige Bauamt.

13. Entsorgung/Haftung

Die fachgerechte Entsorgung von Bauschutt (z. B. Mauerwerk, Putz, Pflaster, Asphalt, Teer) erfolgt bauseits, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Auch anfallender Aushub ist durch den Auftraggeber zu entsorgen oder weiterzuverwenden. Trotz größter Sorgfalt bei der Demontage und Montage können wir Beschädigungen oder Bruch der vorhandenen Wand- und Bodenfliesen nicht gänzlich ausschließen und übernehmen keine Haftung dafür. Die Baustelle wird Besenrein verlassen. Die Entsorgungskosten von nachweispflichtigen Materialien sowie belasteten Materialien werden Typenabhängig nach Gewicht verrechnet und unterliegen daher im Angebot einer Schätzung, wodurch es zu Preisanpassungen kommen kann. 

14. Einbeziehung der VOB / Geltung und Rangfolge

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt einzig und allein die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ergänzend zu unseren AGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich gesondert von uns anerkannt wurden.

15. Genehmigungen, Anzeigen und Bauherrenpflichten

Der Auftraggeber hat sämtliche für die Ausführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen rechtzeitig zu beschaffen und der ausführenden Firma fristgerecht in kopierter Form zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Baustellenorganisation und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln, sofern nicht anders vereinbart.

16. Sicherheits- und Koordinationspflichten (SiGeKo / BaustellenV)

Sofern auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind oder besondere Gefährdungen vorliegen, ist der Bauherr verpflichtet, einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu informieren, sofern derartige Koordinationspflichten bestehen oder Änderungen eintreten.

17. Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere ArbSchG, BaustellV sowie einschlägige DGUV-Regeln) obliegt allen Beteiligten. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die örtlichen Gegebenheiten die sichere Ausführung der Arbeiten zulassen (z. B. Zugang, Fluchtwege, Beleuchtung). Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen oder -einrichtungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse erforderlich, werden diese gesondert berechnet.

18. Übernahme-, Abnahme- und Abnahmeprotokoll

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
Abnahmefeststellungen sind unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren; erkennbare Mängel sind dort zu vermerken. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt die Gewährleistungsfrist. Nachträgliche Reklamationen, die bei ordnungsgemäßer Abnahme erkennbar gewesen wären, können nicht anerkannt werden.

19. Gewährleistung / Fristen nach VOB / Beanstandungen und Verjährung

Sofern die VOB/B vertraglich einbezogen wurde, gelten die dort geregelten Gewährleistungsfristen: für Bauwerke grundsätzlich vier Jahre; für sonstige Leistungen können abweichende Fristen gelten. Für elektronische sowie bewegliche Teile, wie Bauteile die hoher Frequentierung unterliegen, gewähren wir ein Jahr Gewährleistungsfrist.  Nach Mängelbeseitigung beginnt für die beseitigten Leistungen in der Regel eine neue, selbständige Gewährleistungsfrist. Verbraucher haben eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, Unternehmer von einem Jahr. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Veränderungen ohne Zustimmung verwirken den Anspruch auf Nachbesserung. Nachbesserungen erfolgen kostenlos innerhalb angemessener Frist. Für Fremdteile bestehen Ansprüche nur im Rahmen der Hersteller-Garantien. Für elektronische Bauteile, bewegliche Teile sowie jegliche Reparaturdienstleistungen gilt eine Gewährleistung von einem Jahr. Regelmäßige Wartungen sind durchzuführen und ggf. nachzuweisen. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen, außer bei gesetzlicher Haftung. Reklamationen nach Rechnungserhalt können nur innerhalb von 8 Tagen berücksichtigt werden. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis des Vorliegens eines nicht offensichtlichen Mangels geführt wird. Vorherige und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an den Gegenständen verwirken jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Reklamationen erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen für nicht von uns hergestellte oder bearbeitete Teile zum Beispiel Beschläge, Schlösser, Bodentürschließer, Obentürschließer, Oberlichtöffner,  Plexigäser etc., die zur Komplettierung des Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche nur dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden von Arbeiten nachfolgender Bauhandwerker, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, äußerer Einflüsse oder mangelhafter Bauarbeiten. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die nach dem Einsetzen von Glasscheiben beziehungsweise Plexigläser, an diesen auftreten. Auf elektronische Bauteile wird eine Gewährleistung von einem Jahr gegeben. Regelmäßige Wartungen sind stets von Nöten und gegebenenfalls nachzuweisen.  Beanstandungen berechtigen keinesfalls zur Zurückhaltung oder Minderung der Zahlung. 

20. Anzeigenpflicht bei verdeckten Mängeln / Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Werden verdeckte Mängel später entdeckt, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, kann dies zu Haftungs- oder Gewährleistungseinschränkungen führen. Wird an unserem Produkt von einem Dritten oder dem Auftraggeber Änderungen, Bearbeitungen oder eigenständige Wartungen ohne unsere Zustimmung durchgeführt, endet unsere Gewährleistung mit sofortiger Wirkung.

21. Sicherung von Forderungen / Sicherheitsleistung

Zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen kann eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) vereinbart werden. Ebenso können in Verträgen Abschlagszahlungen, Sicherungseinbehalte oder Bürgschaften geregelt werden. Diese Regelungen sind individuell zu vereinbaren und werden, falls gewünscht, im Angebot ergänzt.

22. Haftung und Haftungsbegrenzungen

Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine weitergehende Haftung (z. B. für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden) wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit möglich, empfehlen wir den Abschluss einer Bauleistungs- und Betriebshaftpflichtversicherung. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Kardinalpflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Haftung, insbesondere mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen. Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz. Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt berücksichtigt werden. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, die wir als bekannt voraussetzen. Soweit Ihre Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufsbedingungen entgegenstehen, gelten diese als abbedungen. Gerne können diese auch schriftlich bei uns per E-Mail angefordert werden. Wir verweisen zudem auf Leistungsrichtlinien nach VOB. Bezüglich Produktspezifischer und produktionsbedingter Toleranzen und Qualitätsanforderungen verweisen wir auf die jeweils gültigen deutschen und europäischen Produktnormen. Bei der Produktion und der Montage kann es zu Ausfällen während der Anfertigung, Lieferung und Montage sowie jeglichen vor Gewerken, wie Verzinker, Pulverbeschichter oder ähnlichem durch Maschinenausfall, Krankheit, Fehllieferungen oder Wettereinflüssen kommen. Die Frist verlängert sich dementsprechend angemessen. Sämtliche daraus resultierende Folgekosten lehnen wir ab. Wir bitten um Beachtung. Zudem bitten wir Sie, den vereinbarten Montagetermin einzuhalten bzw. dass eine verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person zur Abnahme der Lieferung bzw. der Montagearbeiten vor Ort verfügbar ist. Die Prüfung muss sofort erfolgen. Später folgende Reklamationen können nicht anerkannt werden. Folgekosten, die auf unterlassen Wareneingangskontrolle bzw. Abnahmekontrolle Ihrerseits zurückzuführen sind, können von uns nicht übernommen werden.  Dieses Dokument enthält u.U. Vertrauliche und/oder rechtlich Geschützte Informationen. Sollten Sie nicht der richtige Adressat sein oder dieses Schriftstück irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie dieses Dokument. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe sind nicht gestattet. 

23. Dokumentation, Prüf- und Messunterlagen

Alle prüf- oder messrelevanten Unterlagen (z. B. Prüfprotokolle, Messberichte, Montage- oder Betriebsanleitungen) werden dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten übergeben.

24. Höhere Gewalt / Lieferkettenstörung (Force-Majeure)

Bei unvermeidbaren, von keiner Partei zu vertretenden Umständen (z. B. Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, ausgedehnte Lieferengpässe) verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Sofern dadurch eine Leistungserbringung unzumutbar wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

25. Prüf- und Abnahmefristen nach Nachbesserung

Nach erfolgter Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber verpflichtet, uns zur Abnahme und Prüfung die Gelegenheit zu geben. Wird die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist geprüft bzw. abgenommen, gilt die Mängelbeseitigung als genehmigt, es sei denn, der Auftraggeber macht berechtigte Einwände innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist geltend.

26. Versicherungen und Nachweispflichten

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass notwendige Versicherungen (z. B. Bauherren-Haftpflichtversicherung, falls erforderlich behördlich verlangt) bestehen und uns auf Anfrage geeignete Nachweise vorzulegen. Ebenso sind wir berechtigt, bei erhöhtem Risiko den Nachweis bestimmter Versicherungspolicen zu verlangen.

27. Koordination Fremdgewerke und Zugangserfordernisse

Falls Fremdgewerke (z. B. Maler, Elektriker, Rohrleitungen) zeitgleich oder im Anschluss tätig werden, ist die Schnittstellenkoordination bauseits zu regeln. Verzögerungen durch Fremdgewerke, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Fristverlängerung und gesonderten Berechnung entstehenden Mehraufwands.

28. Zahlungsbedingungen

Abschlagszahlungen sind innerhalb von 18 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Ein berechtigter Skontoabzug wird bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

29. Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO

Die Metallbau Huber GmbH & Co. KG, Von-Stauffenberg-Str. 23, 82008 Unterhaching,
Geschäftsführer: Herr Stefan Weber, erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung Ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten gemäß Artikel 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und die gesetzlichen Vorgaben dies zulassen. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten.
Kontakt: info@metellbauhuber.info

30. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rechtsgrundlagen

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil sämtlicher Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge sind. Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als abbedungen. Unsere AGB sowie Datenschutzinformationen gemäß EU-DSGVO sind auf unserer Homepage abrufbar. Es gelten ergänzend die Leistungsrichtlinien der VOB sowie die jeweils gültigen deutschen und europäischen Produktnormen.

31. Gesamtabnahme und Mengenänderungen

Die angegebenen Preise gelten für geschlossene Abnahmemengen (ausgenommen Alternativpositionen). Änderungen der Ausführung, Mehr- oder Minderleistungen können zu Preisänderungen führen.

32. Urheberrechte, Firmenkennzeichen und Bildrechte

Alle Texte, Bilder, Pläne und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bilder zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist ohne Genehmigung untersagt.

33. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus.

34. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist München. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

 

36. Cookie-Richtlinie

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37. Haftungsausschluss

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39. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Bitte stellen Sie sicher, dass bei Lieferung oder Montage eine zeichnungs- und entscheidungsberechtigte Person vor Ort anwesend ist. Die Abnahme der Leistung hat unmittelbar zu erfolgen; spätere Reklamationen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, können nicht anerkannt werden. Dieses Dokument enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Die unerlaubte Weitergabe, Vervielfältigung oder Verwendung ist nicht gestattet.

40. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Von-Stauffenberg-Str. 23, 82008 Unterhaching
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