Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Hinweise, Vertrags- und Geschäftsbedingungen
Metallbau Huber GmbH & Co. KG – Stand Oktober 2025 / gültig ab 2017
- Allgemeine Vertrags- und Angebotsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen wie Verkäufe, Werkslieferverträge sowie Leistungsverzeichnisse der Metallbau Huber GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unverbindlich.
1.2 Angebote und Zweitangebote
Unsere Angebote werden mit größter Sorgfalt und unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand erstellt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir uns vorbehalten, für eine zweite Anfahrt oder ein weiteres Angebot zum selben Bauvorhaben eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben. Diese Gebühr wird im Falle einer Auftragserteilung mit der (Schluss-)Rechnung verrechnet.
1.3 Vertragsschluss, Unterlagen, Eigentumsvorbehalt
Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Kostenvoranschläge und sämtliche Unterlagen wie Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind im Falle der Nichtbestellung unaufgefordert zurückzugeben. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung. Maß- und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) oder ungenauen / mündlichen Angaben ergeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmenlogo oder Kennzeichen anzubringen und ausgeführte Arbeiten zu fotografieren und für Werbezwecke zu verwenden. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf weiterveräußerte Waren und Forderungen.
Auch nach Verarbeitung bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.
- Zeichnungen, Pläne und Unterlagen
2.1 Nutzung und Weitergabe
Alle Zeichnungen, Pläne und Unterlagen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Im Falle des Missbrauchs werden die Kosten für die Erstellung der Unterlagen dem Empfänger in Rechnung gestellt.
- Preise und Zahlungsmodalitäten (Grundsatz)
3.1 Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn Leistungen nicht mit Transport und Montage angeboten sind, gelten die Preise ab Werkstatt, ohne Verpackung. Feste Preise sind nur gültig, wenn ausdrücklich vereinbart. Ansonsten gilt der Preis am Tag der Lieferung. Änderungen der Löhne oder Materialpreise bis zur Erfüllung des Auftrags berechtigen zur Preisanpassung. Zusätzliche Kosten für Nacht-, Wochenend- oder Sonderarbeiten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilaufträge können mit einem Mehrpreis berechnet werden. Transport-, Roll-, Lagerkosten oder ähnliche Auslagen werden zusätzlich berechnet.
3.2 Vorauszahlungen und Zahlungsplan
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zahlungsplan:
- 1/3 bei Auftragserteilung
- 1/3 bei Montagebereitschaft
- 1/3 innerhalb 10 Tagen nach Rechnung
3.3 Fälligkeit und Verzug
Abschlagszahlungen innerhalb 18 Tagen ohne Abzug. Rechnungen sind auch dann fällig, wenn Nacharbeiten erforderlich sind oder wenn sich die Fertigstellung aus Gründen des Auftraggebers verzögert. Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen mindestens in Höhe der Kreditzinsen des Auftragnehmers. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Spesen gehen zulasten des Käufers. Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung können Restschulden sofort fällig gestellt und Sicherheiten verlangt werden.
3.4 Stornierung ohne Rechtsgrund
Storniert der Auftraggeber ohne rechtlichen Grund, kann der Auftragnehmer bis zu 20 % der Auftragssumme als Entschädigung verlangen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
- Rücktritt und Stornierung
4.1 Gesetzlicher Rücktritt
Der Auftraggeber kann nur nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten.
4.2 Stornierung
Bei Stornierungen ohne rechtlichen Grund kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
- Lieferung, Versand und Gefahrübergang
5.1 Gefahrübergang
Lieferung erfolgt ab Werkstatt stets auf Gefahr des Empfängers. Auch bei frachtfreier Lieferung oder Aufstellung geht die Gefahr mit Absendung auf den Besteller über. Bei Verbrauchern geht die Gefahr mit Übergabe über.
5.2 Liefertermine
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn schriftlich vereinbart.
5.3 Höhere Gewalt und Teillieferungen
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder Lieferschwierigkeiten verlängern die Fristen angemessen oder berechtigen zum Rücktritt. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
- Montage-, Bau- und Ausführungsbestimmungen
6.1 Statik und behördliche Nachweise
Die Erstellung der erforderlichen statischen Nachweise für die Montage von Systembauteilen am Gebäude sowie die Koordinierung der behördlich verlangten Prüfung dieser Nachweise erfolgt durch den Bauherrn. Die Beauftragung und Honorierung eines Prüfstatikers liegt in dessen Verantwortung. Auf Wunsch benennen wir gerne einen zugelassenen Prüfingenieur. Bei noch nicht vorliegenden statischen Berechnungen behalten wir uns Ausführungsänderungen und entsprechende Preisanpassungen vor. Aufgrund noch nicht erstellter statischer Berechnungen kann es zu Ausführungsänderungen und Preisanpassungen kommen. Sollten Änderungen im Bauwerk oder unvorhergesehene Substanzen neue Berechnungen erfordern, werden die Kosten weiterberechnet.
6.2 Montagevoraussetzungen
Der Einsatzort muss frei zugänglich und begehbar sein. Aufwendige Abdeckleistungen (z. B. bei hellen Fliesen, Gläsern oder empfindlichen Baustoffen) werden nach Aufwand berechnet. Angaben über eventuell vorhandene Installationsleitungen (Elektro, Wasser u. ä.) sind uns vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen infolge nicht bekannter Leitungen übernehmen wir keine Haftung. Aufgrund der aktuellen Auftragslage und der damit verbundenen sehr hohen Auslastung können wir leider keine verbindliche Aussage hinsichtlich eines Ausführungstermins treffen. Bitte sehen Sie von Nachfragen diesbezüglich ab. Zur Klärung der Details kommen wir nach der Auftragserteilung proaktiv auf Sie zu. Zudem bitten wir Sie, den vereinbarten Montagetermin einzuhalten bzw. dass eine verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person zur Annahme von Lieferungen bzw. der Montagearbeiten vor Ort verfügbar ist. Die Prüfung muss sofort erfolgen. Später folgende Reklamationen können nicht anerkannt werden. Folgekosten, die auf unterlassene Wareneingangs- bzw. Abnahmekontrolle Ihrerseits zurückzuführen sind, können von uns nicht übernommen werden. Montagen erfolgen, sobald ungehindertes Arbeiten möglich ist. Der Auftraggeber stellt Gerüste, Anschlüsse (Strom, Wasser) sowie sonstige Vorbereitungen bereit. Stemmarbeiten oder Schließen von Öffnungen sind bauseits ohne Berechnung zu leisten. Feuerverzinkte Konstruktionen dürfen zur Montage an verdeckten Stellen verschweißt werden (Schweißstellen mit Zinkfarbe zu streichen). Kosten infolge ungenügender bauseitiger Vorbereitungen trägt der Auftraggeber. Eingebaute Arbeiten sind vom Bauherrn zu schützen; hierfür wird keine Haftung übernommen.
6.3 Türeinbau / Anschlussarbeiten
Sichtbare Übergänge zwischen neuem und bestehendem Putz sind technisch unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Maler-, Bodenbelags- und größere Putzarbeiten sind bauseits zu erbringen. Sollte das Mauerwerk nachgeben und dadurch ein Mehraufwand entstehen, wird dieser gesondert nach Nachweis berechnet. Angaben über Installationsleitungen im Bereich der Montageflächen müssen vorliegen; ansonsten keine Haftung für Beschädigungen.
6.4 Weitere bauseitige Arbeiten
Maurer-, Maler-, Spengler-, Steinmetz-, Elektro-, Putz-, Asphaltier- und Pflasterarbeiten sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, bauseits auszuführen. Für Abplatzungen oder Risse, die beim Bohren in brüchiges Mauerwerk oder durch Bodenbeläge entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Auch für Bodenbelag- oder Anstricharbeiten wird keine Haftung übernommen. Sämtliche Arbeiten an elektrischen / elektronischen Bauteilen sowie Deinstallationen, auch das Anbringen von stromführenden Leitern jeglicher Art, sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen, sofern im Angebot nicht anders formuliert.
- Lieferzeit und Ausführung
7.1 Allgemeine Lieferzeit
Lieferzeit: individuell nach vollständiger Klärung aller technischen Details und unter dem üblichen Vorbehalt. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Beschaffungsmarkt kann es zu Verzögerungen und Preisänderungen kommen. Wir behalten uns vor, unvorhersehbare Mehrkosten aufgrund von Rohstoffpreissteigerungen anteilig weiterzugeben. Verbindliche Ausführungstermine können aufgrund der hohen Auslastung nicht zugesichert werden.
7.2 Terminabstimmung
Nach Auftragseingang kontaktieren wir Sie zur Terminabstimmung.
7.3 Behinderungen und höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Lieferschwierigkeiten verlängern die Fristen angemessen oder berechtigen zum Rücktritt. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
7.4 Änderungen und Verzögerungen
Liefertermine gelten ab Bestätigung des Auftrags oder Genehmigung von Zeichnungen. Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit; Kosten trägt der Auftraggeber. Geringfügige Überschreitungen berechtigen nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz. Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist und können zum Rücktritt berechtigen. Die dadurch entstandenen Unkosten gehen in jedem Falle zulasten des Auftraggebers.
7.5 Ausschluss bestimmter Ansprüche
Geringfügige Überschreitungen der Liefertermine berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt beziehungsweise zum Schadensersatz. Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung oder Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Unterlieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, und die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzugsstrafen, Schadensersatzansprüche, Annullierung von Aufträgen wegen verzögerter Lieferung lehnen wir ab.
- Material- und Produktinformationen
8.1 Verglasung aus VSG
Verbundsicherheitsgläser (VSG) aus teilvorgespannten Gläsern (TVG) dürfen nach DIN EN ISO 12453-5 / 1998 nicht nachträglich bearbeitet werden. Kantenversatz, Folienüberstände, Blasen im Randbereich oder Farbunterschiede sind produktionsbedingt und kein Reklamationsgrund. Farbabweichungen bei Nachbestellungen können auftreten, da Glas ein Naturprodukt ist und chargenweise gefertigt wird. Wir sind stets bemüht, die zu verbauenden Gläser eines Kunden aus der gleichen Produktcharge zu beziehen, können dies aber nicht immer garantieren. Daher kann es bei nachträglicher Bestellung oder Austausch einzelner Gläser zu unterschiedlichen Farbnuancen kommen, was keinen Reklamationsgrund darstellt.
8.2 Edelstahl
Verwendete Materialgüte: 1.4301 (A2). Kontakt mit salz- oder chloridhaltigen Lösungen kann Korrosion verursachen. Eine regelmäßige Pflege ist erforderlich. Sichtbare Schweißnähte sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Bitte informieren Sie sich vor der Reinigung Ihres Produktes aus Edelstahl, welche Reinigungsmittel verwendet werden dürfen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage. Für Schäden infolge von Missachtung dieser Reinigungs- und Pflegehinweise und bei unsachgemäßem Einsatz des Produktes übernehmen wir keine Gewährleistung.
8.3 Feuerverzinkung
Sämtliche Stahlteile werden wie im Angebot vermerkt feuerverzinkt. Farb- und Strukturunterschiede, Zinkerhöhungen an Schweißnähten oder Korrosionsprodukte (Zinkoxid) sind technisch bedingt und kein Reklamationsgrund. Größe und Lage von Verzinkungsöffnungen sind nicht wählbar.
8.4 Pulverbeschichtung / Lackierung / Beschichtung
Pulverbeschichtungen werden nach RAL-Norm RG 631 bei 180 °C ausgeführt. Anforderungen wie Lebensmittelechtheit und Kindersicherheit nach DIN EN 71/3 werden erfüllt. Bei verzinkten Stahlteilen können Ausgasungen auftreten, die sich in kleinen Blasen oder Kratern zeigen und technisch nicht vollständig vermeidbar sind.
8.5 Eloxierte Oberflächen
Farbunterschiede bei eloxierten Oberflächen sind produktionsbedingt und technisch unvermeidbar; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar.
8.6 Hochdruck-Schichtpressstoffplatten (HPL)
Bei der Produktion oder Montage kann es zu Ausfällen durch Produktionsfehler, Maschinenausfall oder Wettereinflüsse kommen. Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen. Folgekosten aus solchen Verzögerungen werden ausgeschlossen.
8.7 Glasscheiben
Für Glasbruch, Produktionsfehler oder Lieferverzögerungen gelten dieselben Bedingungen wie unter Punkt 8.6. Lieferfristen verlängern sich entsprechend; Folgekosten werden ausgeschlossen.
- Wartung und Pflege
9.1 Torantriebe
Da Toranlagen im Außenbereich der Witterung ausgesetzt sind, empfehlen wir eine jährliche Wartung einschließlich Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.
9.2 Pflege von Edelstahlprodukten
Bitte beachten Sie die auf unserer Homepage veröffentlichten Pflegehinweise. Für Schäden durch unsachgemäße Reinigung oder Vernachlässigung übernehmen wir keine Haftung.
- Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
10.1 Schutzmaßnahmen
Zur Gewährleistung der Gesundheit unserer Mitarbeiter berechnen wir bei übermäßiger Kontaminierung (z. B. durch Vogelkot) einen Aufschlag für Schutzkleidung (Ganzkörperanzüge, Masken). Die Höhe richtet sich nach Mitarbeiteranzahl und Einsatzdauer. Bei erheblichem Reinigungsaufwand wird ein zusätzlicher Aufschlag nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
- Baustellen- und Zugangsbedingungen
11.1 Zugänglichkeit
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Montagebereich frei zugänglich ist.
11.2 Parkmöglichkeiten
Bei Arbeiten im Stadtgebiet ist ein geeigneter Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Baustelle bereitzustellen. Fehlende Parkmöglichkeiten können zur Ablehnung des Auftrags führen. Etwaige Strafzettel aufgrund nicht verfügbarer Parkplätze werden an den Auftraggeber weiterbelastet.
11.3 Erschwerter Zugang
Bei eingeschränktem Zugang (z. B. über Wohnungen) berechnen wir pro betroffene Wohneinheit einen Zuschlag von 120,00 EUR zzgl. MwSt.
- Klettereffekt (Geländer)
12.1 Hinweis auf DIN-Abweichung
Bei Geländern mit waagrechter oder dem Treppenlauf paralleler Füllung besteht ein Klettereffekt. Solche Ausführungen entsprechen nicht der DIN 18065 und bedürfen einer schriftlichen Freistellung des Auftragnehmers von Seiten des Auftraggebers sowie bauseitigen Genehmigung durch das zuständige Bauamt.
- Entsorgung / Haftung
13.1 Entsorgung
Die fachgerechte Entsorgung von Bauschutt (z. B. Mauerwerk, Putz, Pflaster, Asphalt, Teer) erfolgt stets bauseits. Auch anfallender Aushub ist durch den Auftraggeber zu entsorgen oder weiterzuverwenden.
13.2 Haftung bei Demontage und Montage
Trotz größter Sorgfalt bei der Demontage und Montage können wir Beschädigungen oder Bruch der vorhandenen Wand- und Bodenfliesen nicht gänzlich ausschließen und übernehmen keine Haftung dafür.
13.3 Reinigung und belastete Materialien
Die Baustelle wird besenrein verlassen. Die Entsorgungskosten von nachweispflichtigen Materialien sowie belasteten Materialien werden typenabhängig nach Gewicht verrechnet und unterliegen daher im Angebot einer Schätzung, wodurch es zu Preisanpassungen kommen kann.
- Einbeziehung der VOB / Geltung und Rangfolge
14.1 Ergänzende Geltung
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt einzig und allein die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ergänzend zu unseren AGB.
14.2 Abweichende Bedingungen
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich und schriftlich gesondert von uns anerkannt wurden.
- Genehmigungen, Anzeigen und Bauherrenpflichten
15.1 Genehmigungen
Der Auftraggeber hat sämtliche für die Ausführung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen rechtzeitig zu beschaffen und der ausführenden Firma fristgerecht in kopierter Form zur Verfügung zu stellen.
15.2 Baustellenorganisation
Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Baustellenorganisation und das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln, sofern nicht anders vereinbart.
- Sicherheits- und Koordinationspflichten (SiGeKo / BaustellenV)
16.1 Pflicht zur Bestellung
Sofern auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind oder besondere Gefährdungen vorliegen, ist der Bauherr verpflichtet, einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
16.2 Informationspflicht
Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu informieren, sofern derartige Koordinationspflichten bestehen oder Änderungen eintreten.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung
17.1 Allgemeine Pflichten
Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften (insbesondere ArbSchG, BaustellV sowie einschlägige DGUV-Regeln) obliegt allen Beteiligten.
17.2 Örtliche Gegebenheiten
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die örtlichen Gegebenheiten die sichere Ausführung der Arbeiten zulassen (z. B. Zugang, Fluchtwege, Beleuchtung).
17.3 Zusatzmaßnahmen
Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen oder -einrichtungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse erforderlich, werden diese gesondert berechnet.
- Übernahme-, Abnahme- und Abnahmeprotokoll
18.1 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung.
18.2 Abnahmeprotokoll
Abnahmefeststellungen sind unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren; erkennbare Mängel sind dort zu vermerken.
18.3 Beginn der Gewährleistung
Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls beginnt die Gewährleistungsfrist. Nachträgliche Reklamationen, die bei ordnungsgemäßer Abnahme erkennbar gewesen wären, können nicht anerkannt werden.
- Gewährleistung / Fristen nach VOB / Beanstandungen und Verjährung
19.1 Gewährleistungsfristen
Sofern die VOB/B vertraglich einbezogen wurde, gelten die dort geregelten Gewährleistungsfristen: für Bauwerke grundsätzlich vier Jahre; für sonstige Leistungen können abweichende Fristen gelten. Für elektronische sowie bewegliche Teile, wie Bauteile die hoher Frequentierung unterliegen, gewähren wir ein Jahr Gewährleistungsfrist. Nach Mängelbeseitigung beginnt für die beseitigten Leistungen in der Regel eine neue, selbständige Gewährleistungsfrist. Verbraucher haben eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, Unternehmer von einem Jahr.
19.2 Mängelrügen
Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Veränderungen ohne Zustimmung verwirken den Anspruch auf Nachbesserung. Reklamationen nach Rechnungserhalt können nur innerhalb von 8 Tagen berücksichtigt werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis des Vorliegens eines nicht offensichtlichen Mangels geführt wird.
19.3 Nachprüfung und Nachbesserung
Vorherige und ohne unsere Zustimmung vorgenommene Veränderungen an den Gegenständen verwirken jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Reklamationen erfolgt kostenlose Nachbesserung, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
19.4 Fremdteile und Altanlagen
Für Instandsetzung und Umbau alter Anlagen wird keine Gewähr übernommen. Für nicht von uns hergestellte oder bearbeitete Teile zum Beispiel Beschläge, Schlösser, Bodentürschließer, Obentürschließer, Oberlichtöffner, Plexigläser etc., die zur Komplettierung des Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche nur dann und in dem Umfange, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken aufgrund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden.
19.5 Haftungsausschlüsse im Gewährleistungsbereich
Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden von Arbeiten nachfolgender Bauhandwerker, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, äußerer Einflüsse oder mangelhafter Bauarbeiten. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die nach dem Einsetzen von Glasscheiben beziehungsweise Plexigläsern an diesen auftreten.
19.6 Elektronische Bauteile und Wartung
Auf elektronische Bauteile wird eine Gewährleistung von einem Jahr gegeben. Regelmäßige Wartungen sind stets von Nöten und gegebenenfalls nachzuweisen. Beanstandungen berechtigen keinesfalls zur Zurückhaltung oder Minderung der Zahlung.
19.6 Mängel und Gewährleistungen bei Türen
Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Mängel, die nachweislich auf fehlerhafte Materialien oder einen unsachgemäßen Einbau der Türen zurückzuführen sind. Normale Abnutzungserscheinungen sowie verschleißbedingte Mängel sind ausdrücklich von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile wie Dichtungen, Bänder, Schlösser und vergleichbare Komponenten, die im Rahmen der üblichen Nutzung einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Einbau der Türen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Käufer bzw. Auftraggeber.
Der Eigentümer bzw. Nutzer der Türen ist verpflichtet, eine regelmäßige und fachgerechte Wartung sowie Pflege gemäß den Herstellerangaben durch uns sicherzustellen. Unterbleibt diese oder wird sie unsachgemäß durchgeführt, können Gewährleistungsansprüche ganz oder teilweise entfallen.
Darüber hinaus sind Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, äußere Einflüsse (z. B. Witterung, Feuchtigkeit, mechanische Beschädigungen) oder Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte entstehen, von der Gewährleistung ausgeschlossen.
- Anzeigenpflicht bei verdeckten Mängeln / Mitwirkungspflichten
20.1 Anzeige erkennbarer und verdeckter Mängel
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Werden verdeckte Mängel später entdeckt, ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit wir Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten.
20.2 Folgen unterlassener Anzeige
Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, kann dies zu Haftungs- oder Gewährleistungseinschränkungen führen.
20.3 Eingriffe durch Dritte
Wird an unserem Produkt von einem Dritten oder dem Auftraggeber Änderungen, Bearbeitungen oder eigenständige Wartungen ohne unsere Zustimmung durchgeführt, endet unsere Gewährleistung mit sofortiger Wirkung.
- Sicherung von Forderungen / Sicherheitsleistung
21.1 Vereinbarung von Sicherheiten
Zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen kann eine Sicherheitsleistung (z. B. Bürgschaft) vereinbart werden. Ebenso können in Verträgen Abschlagszahlungen, Sicherungseinbehalte oder Bürgschaften geregelt werden. Diese Regelungen sind individuell zu vereinbaren und werden, falls gewünscht, im Angebot ergänzt.
- Haftung und Haftungsbegrenzungen
22.1 Grundsatz
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
22.2 Haftungsbegrenzung
Eine weitergehende Haftung (z. B. für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden) wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit möglich, empfehlen wir den Abschluss einer Bauleistungs- und Betriebshaftpflichtversicherung.
22.3 Unbeschränkte Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Kardinalpflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Haftung, insbesondere mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
22.4 Produkthaftung
Produkthaftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz.
22.5 Weitere Hinweise
Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Rechnungserhalt berücksichtigt werden. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, die wir als bekannt voraussetzen. Soweit Ihre Geschäftsbedingungen beziehungsweise Einkaufsbedingungen entgegenstehen, gelten diese als abbedungen. Gerne können diese auch schriftlich bei uns per E-Mail angefordert werden. Wir verweisen zudem auf Leistungsrichtlinien nach VOB. Bezüglich produktspezifischer und produktionsbedingter Toleranzen und Qualitätsanforderungen verweisen wir auf die jeweils gültigen deutschen und europäischen Produktnormen.
22.6 Produktions- und Montageausfälle
Bei der Produktion und der Montage kann es zu Ausfällen während der Anfertigung, Lieferung und Montage sowie jeglichen Vorgewerken, wie Verzinker, Pulverbeschichter oder ähnlichem durch Maschinenausfall, Krankheit, Fehllieferungen oder Wettereinflüssen kommen. Die Frist verlängert sich dementsprechend angemessen. Sämtliche daraus resultierende Folgekosten lehnen wir ab.
22.7 Anwesenheit bei Montage und Vertraulichkeit
Zudem bitten wir Sie, den vereinbarten Montagetermin einzuhalten bzw. dass eine verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person zur Abnahme der Lieferung bzw. der Montagearbeiten vor Ort verfügbar ist. Die Prüfung muss sofort erfolgen. Später folgende Reklamationen können nicht anerkannt werden. Folgekosten, die auf unterlassene Wareneingangskontrolle bzw. Abnahmekontrolle Ihrerseits zurückzuführen sind, können von uns nicht übernommen werden. Dieses Dokument enthält u. U. vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Sollten Sie nicht der richtige Adressat sein oder dieses Schriftstück irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie dieses Dokument. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe sind nicht gestattet.
- Dokumentation, Prüf- und Messunterlagen
23.1 Übergabe
Alle prüf- oder messrelevanten Unterlagen (z. B. Prüfprotokolle, Messberichte, Montage- oder Betriebsanleitungen) werden dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten übergeben.
- Höhere Gewalt / Lieferkettenstörung (Force-Majeure)
24.1 Fristverlängerung und Rücktritt
Bei unvermeidbaren, von keiner Partei zu vertretenden Umständen (z. B. Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, ausgedehnte Lieferengpässe) verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Sofern dadurch eine Leistungserbringung unzumutbar wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Prüf- und Abnahmefristen nach Nachbesserung
25.1 Prüfung nach Mängelbeseitigung
Nach erfolgter Mängelbeseitigung ist der Auftraggeber verpflichtet, uns zur Abnahme und Prüfung die Gelegenheit zu geben. Wird die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist geprüft bzw. abgenommen, gilt die Mängelbeseitigung als genehmigt, es sei denn, der Auftraggeber macht berechtigte Einwände innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist geltend.
- Versicherungen und Nachweispflichten
26.1 Versicherungsnachweise
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass notwendige Versicherungen (z. B. Bauherren-Haftpflichtversicherung, falls erforderlich behördlich verlangt) bestehen und uns auf Anfrage geeignete Nachweise vorzulegen. Ebenso sind wir berechtigt, bei erhöhtem Risiko den Nachweis bestimmter Versicherungspolicen zu verlangen.
- Koordination Fremdgewerke und Zugangserfordernisse
27.1 Schnittstellenkoordination
Falls Fremdgewerke (z. B. Maler, Elektriker, Rohrleitungen) zeitgleich oder im Anschluss tätig werden, ist die Schnittstellenkoordination bauseits zu regeln. Verzögerungen durch Fremdgewerke, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen uns zur Fristverlängerung und gesonderten Berechnung entstehenden Mehraufwands.
- Zahlungsbedingungen
28.1 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind innerhalb von 18 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
28.2 Skonto
Ein berechtigter Skontoabzug wird bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
28.3 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
- Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
29.1 Verantwortlicher
Die Metallbau Huber GmbH & Co. KG, Von-Stauffenberg-Str. 23, 82008 Unterhaching, Geschäftsführer: Herr Stefan Weber, erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung Ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten gemäß Artikel 6 Abs. 1 b), f) DSGVO.
29.2 Weitergabe und Löschung
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und die gesetzlichen Vorgaben dies zulassen.
29.3 Betroffenenrechte
Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten.
29.4 Kontakt
Kontakt: info@metellbauhuber.info
- Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rechtsgrundlagen
30.1 Geltung
Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Bestandteil sämtlicher Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge sind.
30.2 Ausschluss entgegenstehender Bedingungen
Entgegenstehende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten als abbedungen.
30.3 Weitere Grundlagen
Unsere AGB sowie Datenschutzinformationen gemäß EU-DSGVO sind auf unserer Homepage abrufbar. Es gelten ergänzend die Leistungsrichtlinien der VOB sowie die jeweils gültigen deutschen und europäischen Produktnormen.
- Gesamtabnahme und Mengenänderungen
31.1 Mengen und Preisänderungen
Die angegebenen Preise gelten für geschlossene Abnahmemengen. Änderungen der Ausführung, Mehr- oder Minderleistungen können zu Preisänderungen führen.
- Urheberrechte, Firmenkennzeichen und Bildrechte
32.1 Schutzrechte
Alle Texte, Bilder, Pläne und Zeichnungen sind urheberrechtlich geschützt.
32.2 Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bilder zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist ohne Genehmigung untersagt.
- Geheimhaltung
33.1 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
34.1 Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist München. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
- Ergänzende Vertragsklauseln
35.1 Vertragsgrundlagen und Rangfolge
Für sämtliche Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, Werklieferungen, Montage- und Bauleistungen der Metallbau Huber GmbH & Co. KG gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsgrundlagen in folgender Rangfolge:
- die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers,
- das Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, Zeichnungen und Nachträge,
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metallbau Huber GmbH & Co. KG einschließlich dieser ergänzenden Vertragsklauseln,
- die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes, soweit ihre Einbeziehung rechtlich zulässig vereinbart ist,
- ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Bei Widersprüchen geht die in der vorstehenden Rangfolge höherrangige Regelung der nachrangigen vor.
35.2 Ergänzende Geltung des BGB
Soweit die VOB/B und die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers eine Frage nicht oder nicht abschließend regeln, gelten ergänzend die einschlägigen Vorschriften des BGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
35.3 Technisch gleichwertige Ausführung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch gleichwertige Materialien, Bauteile, Befestigungsarten, Beschichtungen, Konstruktionsdetails oder Ausführungsarten zu wählen oder auszutauschen, sofern hierdurch Funktion, Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Optik in zumutbarem Rahmen und der vertraglich geschuldete Erfolg nicht beeinträchtigt werden. Soweit aufgrund statischer, behördlicher, normativer, fertigungstechnischer oder lieferkettenbedingter Umstände eine Anpassung erforderlich wird, gilt dies als zulässige Ausführungsanpassung; hierdurch entstehender Mehr- oder Minderaufwand ist gesondert zu vergüten oder gutzuschreiben.
35.4 Arbeitseinstellung und Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen einschließlich Nebenforderungen einzustellen. Die Arbeitseinstellung gilt nicht als vertragswidrige Leistungsverzögerung des Auftragnehmers. Hierdurch verursachte Stillstandszeiten, Vorhaltekosten, zusätzliche Anfahrten, Umorganisationen sowie Terminverschiebungen gehen zulasten des Auftraggebers.
35.5 Sicherheit nach § 650f BGB
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit eine Sicherheit nach § 650f BGB in Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung einschließlich Nebenforderungen zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird die verlangte Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, Ersatz von Stillstands- und Vorhaltekosten sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.
35.6 Abnahme, fiktive Abnahme und Teilabnahme
Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung der Leistung die Abnahme verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich abzunehmen, soweit nicht wesentliche Mängel vorliegen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen in sich abgeschlossenen Leistungsteil in Benutzung nimmt, weiterverarbeiten lässt oder nicht nur probeweise nutzt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene, selbständig nutzbare oder prüfbare Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
35.7 Nacherfüllung und Nachbesserung
Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Art der Nacherfüllung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Der Auftragnehmer kann insbesondere nachbessern, neu herstellen, neu liefern oder mangelhafte Teile austauschen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Prüfung des gerügten Mangels an Ort und Stelle zu geben. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Eingriffe Dritter oder des Auftraggebers können Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit sie die Mangelursache oder Mangelbeseitigung beeinflussen. Dem Auftragnehmer stehen mehrere Nachbesserungsversuche zu, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
35.8 Kündigungsrechte des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt, eine nach § 650f BGB verlangte Sicherheit nicht stellt oder sonst schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstößt. Das gesetzliche und vertragliche Recht des Auftragnehmers zur Teilkündigung, Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Kündigung nach den Bestimmungen der VOB/B und des BGB bleibt unberührt.
35.9 Vergütung bei Kündigung oder freier Auftraggeberkündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat, behält der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, der bestellten oder bereits disponierten Materialien, der nicht anderweitig einsetzbaren Aufwendungen sowie des entgangenen Gewinns, soweit gesetzlich zulässig. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden konkret nachzuweisen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
35.10 Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Rücknahmerecht
Gelieferte Waren, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder, soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, noch nicht vollständig bezahlte eingebaute oder angelieferte Gegenstände wieder auszubauen bzw. herauszuverlangen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. In der Rücknahme oder dem Ausbau liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
35.11 Haftung bei Terminüberschreitungen und Leistungsstörungen
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Behinderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Materialengpässen, Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder Verzögerungen durch Vorunternehmer und Fremdgewerke. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Verzögerung, Terminüberschreitung oder Unterbrechung der Leistung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen; im Übrigen haften wir nur nach Maßgabe der vereinbarten Haftungsregelungen und zwingender gesetzlicher Vorschriften.
35.12 Sicherheitsleistungen zugunsten des Auftraggebers
Sicherheitsleistungen, Bürgschaften, Einbehalte oder sonstige Sicherungsmittel zugunsten des Auftraggebers schuldet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Stellung einer Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft.
35.13 Form von Änderungen und Ergänzungen
Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, Nachträge, Freigaben und sonstige vertragsrelevante Erklärungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen.
35.14 Schlussregelung zur Einbindung
Soweit einzelne der vorstehenden Ergänzungsklauseln mit bereits verwendeten Regelungen kollidieren, gelten sie vorrangig, sofern und soweit sie wirksam vereinbart wurden. Im Übrigen bleiben die bestehenden AGB / Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metallbau Huber GmbH & Co. KG unberührt. Empfohlene Verwendung: als ergänzender Klauselblock in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder als überarbeiteter Bestandteil der bestehenden AGB. Vor Live-Einsatz gegenüber Privatkunden sollte eine anwaltliche AGB-Kontrolle erfolgen.
- Cookie-Richtlinie
36.1 Arten von Cookies
Unsere Website verwendet Cookies. Einige davon sind technisch notwendig, andere helfen uns, unsere Website zu verbessern oder bestimmte Funktionen anzubieten.
- Notwendige Cookies: Diese sind für den Betrieb der Seite zwingend erforderlich.
- Statistik-Cookies: Helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren.
- Marketing-Cookies: Dienen dazu, personalisierte Werbung anzuzeigen.
36.2 Rechtsgrundlage
– Notwendige Cookies: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
– Alle anderen Cookies: nur mit Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
36.3 Widerruf
Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über unser Cookie-Banner widerrufen.
- Haftungsausschluss
37.1 Inhalte dieser Website
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir jedoch keine Gewähr übernehmen.
37.2 Haftung für Links
Unsere Website enthält Links zu externen Websites Dritter. Auf deren Inhalte haben wir keinen Einfluss. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich.
37.3 Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
Sollten Inhalte oder die Aufmachung dieser Seiten Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Zu Recht beanstandete Inhalte werden wir unverzüglich entfernen, ohne dass die Einschaltung eines Rechtsbeistands erforderlich ist.
- Urheberrechtshinweise
38.1 Urheberrecht an Website-Inhalten
Alle durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf dieser Website unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Metallbau Huber GmbH & Co. KG. Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Eigene Bilder, Fotos und Inhalte dürfen von der Metallbau Huber GmbH & Co. KG uneingeschränkt für Marketing, Dokumentation und Darstellung verwendet werden.
38.2 Zusätzliche Rechts- und Hinweisabschnitte
Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Verbraucher. Für Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt arglistiges Verschweigen eines Mangels oder eine Garantievereinbarung vor. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Urheberrecht / Bilder / Nutzungsrecht: Sämtliche Inhalte sind geistiges Eigentum der Metallbau Huber GmbH & Co. KG oder Dritter. Die Firma ist berechtigt, selbst hergestellte Inhalte uneingeschränkt weltweit zu verwenden.
Haftungsausschluss: Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden unbeschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit nur bei Kardinalpflichten, begrenzt auf typische, vorhersehbare Schäden. Keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und externe Links. Ergänzend: Gerichtsstand (Sitz des Unternehmens) und Hinweis auf Datenschutzerklärung. Daten werden nur zur Vertragsdurchführung erhoben, nicht an Dritte weitergegeben und nach Zweckerfüllung gelöscht. Betroffene haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Kontakt: Metallbau Huber GmbH & Co. KG, info@metallbauhuber.info.
- Schlussbestimmungen
39.1 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
39.2 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
39.3 Anwesenheit und Abnahme
Bitte stellen Sie sicher, dass bei Lieferung oder Montage eine zeichnungs- und entscheidungsberechtigte Person vor Ort anwesend ist. Die Abnahme der Leistung hat unmittelbar zu erfolgen; spätere Reklamationen, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, können nicht anerkannt werden.
39.4 Vertraulichkeit
Dieses Dokument enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Die unerlaubte Weitergabe, Vervielfältigung oder Verwendung ist nicht gestattet.
- Salvatorische Klausel
40.1 Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Metallbau Huber GmbH & Co. KG – Qualität in Metall seit 1966
Von-Stauffenberg-Str. 23, 82008 Unterhaching
info@metallbauhuber.info
Inhalte gehören der Firma Metallbau Huber GmbH&Co.Kg und sind deren geistiges Eigentum. Unberechtigte Aneignung wird strafrechtlich geahndet.
